Die Autorin
Petra BanzhafProjektleiterin, Sturme Communications
Welche unterschiedlichen CarSharing Varianten gibt es zur Zeit?
Etabliert haben sich in Deutschland zwei CarSharing-Varianten: Beim stationsbasierten CarSharing stehen die Autos wohnortnah auf einem festen Parkplatz. Beim sogenannten free-floating CarSharing orten die Nutzer die Fahrzeuge über das Smartphone. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Nur im stationsbasierten CarSharing können die Fahrzeuge lange im Voraus reserviert werden. Außerdem ist das stationsbasierte CarSharing deutlich preiswerter als die Free-floating-Variante. Beim Free-floating wiederum kann man auch Einweg-Fahrten machen. In letzter Zeit haben eine ganze Reihe von Anbietern kombinierte CarSharing-Angebote etabliert, die stationsbasierte und free-floatende Fahrzeuge aus einer Hand anbieten. Sie verbinden die Vorteile beider Varianten.
Dafür gibt es ja sogar ein Gesetz „CarSharing Gesetz“ – worauf ist das anwendbar und wie hilft uns Immobilienentwicklern und Investoren dieses Gesetz?
Das Carsharinggesetz (CsgG) der Bundesregierung wurde 2017 verabschiedet. Es bildet eine wichtige Grundlage dafür, um in Wohngebieten eine wohnortnahe und flächendeckende Versorgung mit CarSharing schaffen zu können. Ein gut ausgebautes CarSharing-Angebot reduziert die Zahl der privaten Pkw und die dafür benötigten Parkflächen. In innenstadtnahen Wohnquartieren ersetzt ein CarSharing-Fahrzeug schon heute bis zu 20 private Pkw. Flächendeckende CarSharing-Angebote tragen also zur Lebensqualität bei und zu einer weitgehend autofreien Stadt, wie sie heute bereits von einer Mehrheit der Bevölkerung gewünscht wird.
Das CarSharinggesetz der Bundesregierung sieht zum einen Stellplätze vor, die allen CarSharing-Fahrzeugen zur Verfügung stehen und damit so ähnlich funktionieren, wie heute schon Taxi-Stellplätze. Zum anderen sieht das Gesetz reservierte CarSharing-Stellplätze vor, die ausschließlich den Fahrzeugen eines CarSharing-Anbieters zur Verfügung stehen. Diese zweite Stellplatz-Variante ist besonders wichtig, denn sie bezieht sich auf Fahrzeuge des stationsbasierten CarSharing, die eine besonders hohe verkehrsentlastende Wirkung haben. Ausgerechnet für diese Fahrzeuge war aber zuvor unter Juristen sehr umstritten, ob sie überhaupt im öffentlichen Raum bereitgestellt werden dürfen.
Gibt es da übrigens Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern?
Der Bund hat in seinem Gesetz definiert, dass die Zuteilung von anbieterspezifischen CarSharing-Stellplätzen im öffentlichen Raum auf Basis der Sondernutzung erfolgen soll. Da das Recht zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis der jeweilige Träger der Straßenbaulast hat, muss eine entsprechende Regelung auch in die Straßengesetzgebungen der Bundesländer aufgenommen werden, um für alle Straßen zu gelten. Das ist bisher in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen und Bremen geschehen. Weitere Länder befinden sich zurzeit auf dem Weg.
Welche gelungenen Beispiele für die Umsetzung des Gesetzes in Stadtquartieren kennen Sie?
Schon bevor es das Gesetz gab, haben einzelne Kommunen sich getraut, CarSharing durch Stellplätze im öffentlichen Raum zu fördern. Bremen mit seinen Mobil.punkten gehört hier zu den absoluten Vorreitern und Vorbildern. In jüngster Zeit wurden Stellplätze im öffentlichen Raum auf Basis des CsgG zum Beispiel in Tübingen, Hannover, Leipzig und Stuttgart neu geschaffen.