28.07.2017
Anton M. Ostler

Revitalisierung und Umnutzung in der Touristikbranche

Rechtliche Herausforderungen bei Revitalisierung und Umnutzung erfolgreich meistern

Aus wirtschaftlicher Sicht ist es stets lohnenswert bestehende Potentiale von Hotels effektiv zu nutzen und sich auch bei der Erschließung von neuen Objekten kreativ zu zeigen. Doch nicht alles was wirtschaftlich sinnvoll ist, ist rechtlich auch möglich.

Alteingesessene Hotels können sich oftmals auf ihre Stammgäste verlassen. Auf die Dauer ist aber Traditionspflege, besonders für die Akquise von Neukunden, nicht mehr ausreichend.

 

Dann ist eine Revitalisierung, im Sinne einer Wiederbelebung des Hotelbetriebs, nötig. Voraussetzung hierfür ist eine zeitgemäße Anlage, - der Baubestand muss deshalb oft um- oder ausgebaut werden. Dieses ist jedoch meist nicht nur genehmigungsbedürftig, sondern unterliegt auch zahlreichen Bauvorschriften. Als Beispiel seien hier nur die hinlänglich bekannten Brandschutzvorschriften genannt. Aus diesem Grund kann schon die Angliederung eines kleinen SPA-Bereichs eine aufwendige juristische  Prüfung voraussetzen.

 

Daneben erfordert der überhitzte Immobilienmarkt immer mehr Kreativität bei der Erschließung von neuen Projekten. Im Mittelpunkt steht deshalb immer häufiger nicht mehr nur der Neubau von Objekten, sondern auch die Umnutzung oder auch Nutzungsänderung von vorhandenem Baubestand. Doch gerade dies gestaltet sich unerwartet aufwendig. Die dabei zu überwindenden rechtlichen Hürden sind durchaus mit denen eines Neubaus zu vergleichen. Schon der „einfache“ Umbau eines Bürogebäudes zu einem Beherbergungsbetrieb bringt langwierige Genehmigungsverfahren mit zahlreichen zu erfüllenden Auflagen mit sich.

 

In seinem Vortrag beim 2. Touristik Immobilien Gipfel (14./15. September 2017 – Schloss Fleesensee) wird Herr Dr. Anton M. Ostler einen ersten Einblick in diese rechtlichen Problemstellungen geben und aufzeigen, wie diese gemeistert werden können.

Der Autor
Dr. Anton M. Ostler
Rechtsanwalt und Partner
ARNECKE SIBETH Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB