01.03.2016
Angelika Leppin

Geht doch: Änderungen im Bauplanungsrecht in Zusammenhang mit Flüchtlingsunterbringung

Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten nach neuem Recht

Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten nach neuem Recht1 - Nachbarschutz wegen fehlender Ermessenserwägungen (Beschluss des VG Schleswig vom 27.01.2016 - 8 B 36/152)

I. Einleitung

In Gewerbegebieten darf nicht gewohnt werden – Ausnahme: Betriebsleiterwohnungen. Dieser Grundsatz galt lange Zeit und ist zunächst mit dem „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ (Inkrafttreten am 20.11.20143) abgelöst und mit Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz zum 24.10.20154 noch weiter konkretisiert worden.

II. Errichtung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten

Maßgebliche Regelung ist § 246 Abs. 10 BauGB. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde – sowohl in einem durch Bebauungsplan förmlich festgesetzten Gewerbegebiet – als auch in einem sog. „faktischen“ Gewerbegebiet u.a. für Flüchtlingsunterkünfte eine Befreiung erteilen, wenn

• an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sindund

• die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Be-langen vereinbar ist.

Sofern die vorgenannten Voraussetzungen gegeben sind, kann die Bauaufsichtsbehörde – im Einvernehmen mit der Gemeinde – auch in einem Gewerbegebiet, dass durch Emissionen geprägt ist, weshalb dort (eigentlich) nicht gewohnt werden soll, eine Befreiung erteilen. Es handelt sich wegen der „Kannregelung“ um eine Ermessensregelung, so dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befreiungsentscheidung ihr Ermessen auch tatsächlich ausüben muss.

III. Nachbarschutz durch Geltendmachung des sog. Gebietserhaltungsanspruch mangels Ermessenserwägungen der Bauaufsichtsbehörde

Dies hat eine Baugenehmigungsbehörde in Schleswig-Holstein schlicht übersehen, weshalb das VG Schleswig einem Eilantrag des klagenden Nachbarn stattgegeben hat. Zunächst hat das Gericht unter Hinweis auf den sog. „Gebietserhaltungsanspruch“ herausgestellt, dass dem Eigentümer eines Grundstücks ein solcher Anspruch zusteht, wenn durch das Bauvorhaben eine „Verfremdung“ des Gebietes eingeleitet wird. Nachbarschutz besteht im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruch dergestalt, dass jeder Betroffene, der in demselben Gebiet wie das geplante Vorhaben Eigentum oder eine eigentümerähnliche Position5 innehat, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebietes – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – verhindern kann6. Grundsätzlich stünde dem gewerbetreibenden Eigentümer ein solcher Gebietserhaltungsanspruch zu, sofern nicht die Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB gegeben seien. Das VG Schleswig hat dem nachbarlichen Eilantrag – allerdings nur – aus dem Grunde stattgegeben, weil die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Befreiungsentscheidung verabsäumt hat darzulegen, dass „die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese (fehlenden) Ermessenserwägungen kann die Bauaufsichtsbehörde jedoch nachholen und anschließend einen Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung stellen. Zu den von zuweilen Nachbarn geltend gemachten „Lärmemissionen“ durch Flüchtlinge haben die Gerichte judiziert, dass es sich hierbei um „typische Lebensäußerungen von Menschen“ handele, die schon nicht geeignet seien, die Schwelle der Zumutbarkeit zu überschreiten. Störungen und Beeinträchtigungen, die außerhalb der bestimmungsmäßigen Nutzung einer Einrichtung aufträten, seien ggf. mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen7. Auch der geltend gemachte „Wertverlust“ begründe keinen schweren Nachteil und stelle keinen eigenen bodenrechtlich relevanten Gesichtspunkt dar.8 Allerdings könne die „Belegungsdichte“ der Unterkunft bodenrechtliche Relevanz haben. Dies ist dann einer einzelfallbezogenen Bewertung zu unterziehen.9

 

  • 1Prof. Dr. Angelika Leppin, Partnerin der Partnerschaft mbB WEISSLEDER EWER, Kiel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.
  • 2Vgl. den Beschluss des VG Schleswig vom 27.01.2016 – 8 B 36/15 – nicht veröff.
  • 3BGBl. I, 1748
  • 4BGBl. I S. 1789.
  • 5Vgl. auch den Beschluss des VG Hamburg vom 12.02.2016 – 7 E 6816/15 – zit. n. Juris, Rndr. 28, wonach „dinglich Berechtigte“, wie einzelne Eigentümer nach dem WEG, ebenfalls anspruchsberechtigt sind.
  • 6Vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch bereits das BVerwG im Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28/91 – BRS 55 Nr. 110.
  • 7Vgl. das OVG Münster, Urteil vom 10.4.2014 - 7 D 100/12.NE -, BRS 82 Nr. 30.
  • 8Vgl. das BVerwG, Beschluss vom 2.8.1993 - 4 NB 25/93 -, zit. n. juris.
  • 9Vgl. das VG Karlsruhe im Urteil vom 02.12.2015 – 5 K 350/15 – zit. n. Juris, Rdnr. 46.

Frau Prof. Dr. Angelika Leppin wird im Rahmen des Fach-Dialogs Wohnraum für Flüchtlinge am 10. März 2016 einen Vortrag zum Thema "Baurechtliche Errichtung von Unterkünften und Sicherstellung einer Nachnutzung" halten.

Die Autorin
Angelika Leppin
Partner
WEISSLEDER EWER Rechtsanwälte Partnerschaft mbB