Heuer Dialog

Die Factory-Outlet-Center-Regelung in NRW ist verfassungswidrig!


Dr. Johannes Grooterhorst,
Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte

 

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Johannes Grooterhorst, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte

Im Streit um die starre Regelung des nordrhein-westfälischen Landesentwicklungsprogramms (LEPro) zur Ansiedlung von sogenannten Hersteller-Direktverkaufszentren (FOC) ist die nordrhein-westfälische Landesregierung unter Druck geraten. Am 07.07.2009 fand die mündliche Verhandlung vor dem nordrhein-westfälischen Verfassungsgerichtshof in Münster über die Frage statt, ob die entsprechende Regelung des LEPro verfassungswidrig ist oder nicht. Das Gericht hat am 26.08.2009 sein Urteil verkündet und § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro für nichtig erklärt. Worum geht es?

2005: Die Centro-Entscheidung Oberhausen

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seiner Centro-Entscheidung Oberhausen im Mai 2005 entschieden, dass die bis dahin geltende Regelung des § 24 Abs. 3 LEPro NRW, welche die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen steuern sollte, kein sogenanntes Ziel der Raumordnung sei. Die Folge: Nordrhein-westfälische Kommunen waren seitdem an die raumordnerischen Vorgaben nicht mehr starr gebunden.

2007: Rechtliche Einschränkungen für großflächige Einzelhandelsvorhaben

Die Landesregierung hatte daraufhin Anfang 2007 ein Gesetz in den Landtag eingebracht, das sehr stringente Vorgaben für nordrhein-westfälische Kommunen zur Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben vorsah. Das Gesetz trat im Juni 2007 in Kraft. Es enthält die allgemeine Regelung, wonach großflächige Einzelhandelsvorhaben mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen angesiedelt werden dürfen. Weiterhin enthält die Vorschrift eine Spezialregelung für die Ansiedlung von Hersteller-Direktverkaufszentren (FOC). § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro bestimmt, dass Hersteller-Direktverkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5.000 m² nur in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern angesiedelt werden dürfen.

Von dieser Regelung betroffen war unter anderem die Stadt Ochtrup in Westfalen. Dort wurde im Jahre 2004 mit dem Segen der Bezirksregierung Münster das sogenannte Euregio-Outlet-Center (EOC) mit einer Verkaufsfläche von 3.500 m² eröffnet. Die Stadt Ochtrup wollte im Jahre 2006 Planungsrecht für eine Erweiterung des EOC auf 11.500 m² schaffen. Dieses versuchte die Landesregierung mit der vorgenannten Regelung, der „Lex Ochtrup“, zu verhindern. Die Kommune sah sich daher gezwungen, den Rechtsweg auszuschöpfen. Sie erhob unter anderem Verfassungsbeschwerde gegen § 24 a Abs. 1 Satz 4 LEPro beim Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen.

2009: Verfassungswidrig oder nicht?

In der mündlichen Verhandlung am 07.07.2009 in Münster hatte der Verfassungsgerichtshof bereits erhebliche Zweifel an der angefochtenen Regelung erkennen lassen. Die Landesregierung war im Termin unter anderem durch Frau Wirtschaftsministerin Christa Thoben vertreten, der es ähnlich wie dem Prozessbevollmächtigten der Landesregierung schwer fiel, rechtfertigende Gründe für die vorgenannte Regelung ins Feld zu führen.

Die FOC-Regelung im LEPro stellt nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs eindeutig einen Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Solche Eingriffe des Gesetzgebers müssen das verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sowie das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Willkürverbot beachten. Der Eingriff ist nur bei überörtlichen Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt. Auch muss nachvollziehbar sein, welche Erwägungen den Erlass der Rechtsnorm begründen.

Das Land steht unter Druck

Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben hält das Gesetz nicht ein. Das unbedingte Verbot, FOC`s mit mehr als 5.000 qm Verkaufsfläche in Gemeinden unter 100.000 Einwohnern nicht ansiedeln zu können, bedarf der besonderen Rechtfertigung. Hierfür hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe ins Feld geführt. Warum ein FOC mit beispielsweise 5.500 qm Verkaufsfläche in einer Gemeinde unterhalb 100.000 Einwohnern ausnahmslos unverträglich sei, dies bei einer Gemeinde mit mehr als 100.000 Einwohnern jedoch anders zu bewerten sei, erschließt sich nicht. Auch nimmt das Gesetz keine Rücksicht auf die Unterschiede zwischen Ballungszentren einerseits und ländlichen Räumen andererseits. Letztere sind durch das Gesetz de facto daran gehindert, für sie unter Umständen wichtige Projekte wie ein FOC ansiedeln zu können.

Insgesamt hat der Gesetzgeber daher den Belang der gemeindlichen Planungshoheit nicht angemessen berücksichtigt.

Das Land NRW wird aufgrund dieser differenzierten Entscheidung sehr genau zu prüfen haben, ob und welche Neuregelung sie demnächst in das Landesplanungsrecht einführt. Derzeit ist dem Vernehmen nach geplant, den Landesentwicklungsplan und das LEPro Ende 2010 in einem Regelwerk zusammenzuführen. Das Land steht im Übrigen auch noch an einer zweiten Front unter Druck: Die EU-Kommission hat gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die nordrhein-westfälischen Regelungen zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels angekündigt. Kritikpunkte der EU-Kommission sind ein behaupteter Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsrichtlinie (vgl. Immobilien-Zeitung vom 20.08.2009, Seite 11).

Die Stadt Ochtrup wurde in dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof Nordrhein-Westfalen von Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte vertreten.


Die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Gelegenheit zum persönlichen Austausch mit Herrn Dr. Grooterhorst zu diesem Thema haben Sie am 30. Oktober 2009 beim Deutschen Fachmarkt-Immobilienkongress 2009 in Wiesbaden.

 


Autor: Dr. Johannes Grooterhorst, Rechtsanwalt, Grooterhorst & Partner Rechtsanwälte E-Mail

Jahres-Abo

Jobs