Heuer Dialog

 INSIGHT Nr. 1, April 2011

Mediation in der Immobilienwirtschaft: Gesetzesentwurf untermauert zunehmende Etablierung von Mediationsverfahren in Deutschland 

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Thomas Wiegelmann FRICS
 

Mediation macht Sinn – das hat nun auch die Bundesregierung erkannt und im Januar 2011 das vorgelegte „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ verabschiedet. Ziel des Mediationsgesetzes ist die Etablierung der Mediation in Deutschland und damit Erreichung einer zukünftigen Entlastung des deutschen Gerichts- und Rechtswesens. Zudem soll es eine Auflage der Europäischen Union erfüllen, die vorsieht, eine europäische Mediationsrichtlinie bis Mai 2011 in nationales Recht umzuwandeln.

Thomas Wiegelmann FRICS ist Business Mediator und u.a. Mitglied des Vorstandes von EUCON, dem Europäischen Institut für Conflict Management. Er berichtet zum Mediationsgesetz sowie der RICS Mediationsklausel.


Das von der Bundesregierung geplante Mediationsgesetz ist als Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Hierdurch wird der Richtungswechsel zu einer konstruktiven Streitkultur weiter fundiert und erstmals die außergerichtliche und gerichtsinterne Mediation in Deutschland auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Dies gilt auch für immobilienwirtschaftliche Konflikte, welche nach den Erfahrungen der Royal Institution of Chartered Surveyors (RICS) mit einer hohen Erfolgschance effizient, nachhaltig und mit einem hohen Maß an Vertraulichkeit und Eigenverantwortung mittels qualifizierter Unterstützung durch einen Mediator gelöst werden können. Die Mediation birgt somit im Vergleich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung entscheidende Vorteile, sowohl im nationalen als auch im internationalen Geschäftsverkehr.

Hinsichtlich des Mediationsgesetzes ist positiv hervorzuheben ist, dass die im Zuge der Mediation abgeschlossene Vereinbarung laut Gesetzesentwurf einfach und kostengünstig für vollstreckbar erklärt werden kann. Um die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens zu gewährleisten, ist eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht für den Mediator vorgesehen. Kein Regelungsbedarf besteht im Hinblick auf die Verjährung. Denn die Verjährung sei laut Gesetzesbegründung bereits nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt, wenn zwischen den Parteien Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Dabei ist zu bedenken, dass der verwendete Begriff der „schwebenden Verhandlung“ nicht klar definiert ist. Diese missliche Situation ist zu vermeiden, ebenso wie eine klare Umgrenzung der Hemmung der Verjährung. So ist eine Nachlaufverjährung von drei Monaten bei komplexen Immobiliensachverhalten eine kurze Zeit.

Business Mediatoren RICS

Was die Qualifikation des Mediators betrifft, sieht der Gesetzesentwurf keine abschließende Reglementierung vor. Die Auswahl des Mediators sollte daher mit besonderer Sorgfalt erfolgen. Dabei stehen der deutschen Immobilienwirtschaft seit 2008 speziell ausgebildete „Business Mediatoren RICS“ zur Verfügung. Weitere Ausbildungsangebote mit immobilienwirtschaftlicher Prägung wurden seitdem initiiert.

Konfliktparteien können, indem sie sich an die RICS Deutschland wenden, auf Immobilienexperten mit profundem Mediations-Know-how zurückgreifen, die über ein hohes Maß an Objektivität, Integrität und Neutralität verfügen. Gemeinsam mit dem Kooperationspartner EUCON – dem European Institute of Conflict Management – hat die RICS Deutschland einen Pool von Mediatoren mit ausgewiesener Real Estate Kompetenz eingerichtet. Die RICS unterstützt Konfliktparteien bei der Auswahl von Mediatoren, die am besten für die Lösung eines konkreten Konflikts geeignet sind und gewährleistet die professionelle Durchführung der betreuten Konfliktlösungsverfahren. Durch ein Mediationscontrolling wird eine ständige Verbesserung der Mediationsverfahren angestrebt.
 
 
Eine Mediation kann eingeleitet werden, wenn
  • die Parteien darüber einkommen, vor einem Gerichtsentscheid durch einen außenstehenden Dritten zunächst selbst einen außergerichtlichen Lösungsweg einzuschlagen oder
  • der einem Konflikt zugrunde liegende Vertrag eine Klausel betreffend einer „alternative Konfliktlösung“ enthält.

RICS Mediationsklausel


„Etwaige Schwierigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag sollen nach dem Willen der Parteien gütlich durch Verhandlungen gelöst werden. Die Parteien verpflichten sich daher hiermit, zunächst den ernsthaften Versuch zu unternehmen, etwaige Meinungsunterschiede im Rahmen einer Wirtschaftsmediation beizulegen, um die Einleitung eines Rechtsstreites vor den ordentlichen Gerichten zu vermeiden. Die Wirtschaftsmediation beginnt mit einer schriftlichen Aufforderung einer Partei gegenüber der RICS Deutschland Ltd., Junghofstraße 26, 60311 Frankfurt am Main eine Wirtschaftsmediation einzuleiten. Durch diese Regelung ist keine Partei gehindert, ein gerichtliches Eilverfahren, insbesondere ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren durchzuführen.“

Die Klausel ist erprobt und hat in dieser einfachen Form für verschiedenste Vertragstypen (wie z.B. Projektentwicklungsverträge, Kauf- und Mietverträge, Dienstleisterverträge und Finanzierungsverträge) realistischen Umsetzbarkeitscharakter.



Autor:
Thomas Wiegelmann FRICS, Business Mediator RICS, Immobilienökonom (ebs) verfügt über mehr als zwölf Jahre praktische Erfahrung in der Immobilienwirtschaft in verschiedenen Funktionen. Er ist Leiter der Professional Group „Dispute Resolution“ der RICS Deutschland und Mitglied des Vorstandes von EUCON Europäisches Institut für Conflict Management und Mitglied des Chartered Institut of Arbitrators.
 


Veranstaltungshinweis:
Mehr zum Thema "Mediation in Deutschland: (Noch) in den Kinderschuhen oder Tool der Zukunft?" erfahren Sie von Thomas Wiegelmann FRICS beim Fach-Dialog (Bau-)Konfliktmanagement am 31. Mai 2011 in Unterschleissheim bei München. (Download Programmbroschüre)

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