Heuer Dialog

INSIGHT Nr. 1, April 2011

Novellierung des BauGB: Expertenvorschläge


Dr. Christoph Brandenburg
Rechtsanwalt, Partner
Taylor Wessing Partnergesellschaft
 Mit der für den 01.01.2012 angestrebten Novellierung des BauGB sieht der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vor allem das Ziel der Stärkung des Klimaschutzes und der Innenentwicklung vor. Zudem wurde auch die Überprüfung der Baunutzungsverordnung angekündigt. Die Vorbereitung der Gesetzesnovelle wurde im Rahmen der „Berliner Gespräche zum Städtebaurecht“ durchgeführt, wo der Novellierungsbedarf durch die zuständige Bundesregierung festgestellt und eine Beratung durch ausgewählte Experten aus Wissenschaft und Praxis stattgefunden hat.

Die wesentlichen Ergebnisse der Expertengespräche stellt
Rechtsanwalt Dr. Christoph Brandenburg, Partner bei der Taylor Wessing Partnergesellschaft, für INSIGHT-Leser zusammen.

Klimaschutzklausel in das Baugesetzbuch einbauen


Angestrebt wird eine Weiterentwicklung der gegebenen Planungsgrundsätze durch Ergänzung um den Gedanken der Klimaanpassung. Dies soll in Form eines Programmsatzes erfolgen, der dem Klimawandel entgegenwirken und zudem den nicht mehr aufhaltbaren Klimawandel planerisch mit gestalten könnte.

Der Gedanke, der hinter dieser Ergänzung des Baugesetzbuches steht, ist vor allem, dass die Gemeinde für die inhaltliche Ausgestaltung der grundstücksbezogenen Nutzungsmöglichkeiten auf diesen Programmsatz zurückgreifen kann. Zugleich soll der Klimaschutz auch im Städtebau mehr in das Bewusstsein der planenden Gemeinden gerückt werden.

„Repowering“ und Biomasse

Der Begriff „Repowering“ bezeichnet das Ersetzen alter Anlagen zur Stromerzeugung durch neue Anlagen, vorzugsweise solche mit einem höheren Wirkungsgrad. Solche Anlagen werden i. d. R. im Außenbereich einer Gemeinde gemäß § 35 BauGB genehmigt.

Das „Repowering“ soll nach Expertenvorschlag jedoch gerade im Außenbereich erleichtert und entsprechende Einwendungen dagegen erschwert werden. Ebenfalls erleichtert werden soll die Genehmigung von Biomassekraftwerken im Außenbereich. Hier soll die bisher bestehende Höchstgrenze bei der erzeugten Energie vergrößert werden, um mehr Vorhaben dieser Art im Außenbereich genehmigen zu können.

Erleichterung quartiersbezogener Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen

Schließlich sollen auch quartiersbezogene Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen erleichtert werden. Hierzu soll im besonderen Städtebaurecht ein Maßnahmentyp mit dem Zweck der klimagerechten Stadterneuerung ergänzt werden. In der Praxis könnte die Gemeinde die diesbezüglichen Maßnahmen und mögliche Fördermittel aus unterschiedlichen Förderprogrammen unter diesem Maßnahmentypus bündeln.

Umgang mit Schrottimmobilien

Das für den Umgang mit sog. „Schrottimmobilien“ angewandte Mittel des Rückbaugebots ist bisher nach Einschätzung der Expertenrunde zu wenig zielführend, da es in der Praxis nicht den mit der Einführung erwünschten Effekt erzielt hat. Deshalb soll eine Art Rückbaupflicht und eine erleichterte Ausübung des Vorkaufsrechts zur Erreichung des angestrebten Zwecks des Rückbaus eingeführt werden.

Stärkung der Innenentwicklung noch nötig?

Die zentrale Frage, ob eine Stärkung der Innenentwicklung notwendig ist, wird von den Experten momentan verneint, da nach deren Auffassung zunächst die Potentziale der vorhandenen Instrumente genutzt werden sollen. Bereits bei der letzten BauGB-Novelle 2007 stand die Stärkung der Innenentwicklung im Vordergrund, so dass vorgeschlagen wird, die Wirksamkeit der bestehenden Instrumente zu verbessern und mögliche Vollzugsdefizite abzubauen. Änderungsbedarf sei zur Stärkung der Innenentwicklung daher nicht gegeben, da die Potenziale der vorhandenen Instrumente von der Praxis nicht immer völlig ausgeschöpft würden und damit Verbesserungen möglich seien. Beispielsweise wird vorgeschlagen, dass Bebauungspläne der Innenentwicklung in bestimmten Fällen von der Prüfung der artenschutzrechtlichen Anforderung entlastet werden könnten.

Fazit

Wichtige tief greifende und strukturelle Änderungen des BauGB sind nach Einschätzung der Experten nicht zu erwarten, so dass sowohl eine aufwendige Umstellung auf neue gesetzgeberische Vorgaben als auch hohe Kosten vermieden werden können.

Im Rahmen von großen Projekten ist die momentan bestehende Möglichkeit der Bürger sich am Verfahren teilzuhaben unzureichend, was sich in den aufgetretenen Diskussionen beispielsweise zu Stuttgart 21 gezeigt hat. Diese Defizite bestehen in der Praxis auch in der Bauleitplanung. Hier wäre eine andere Beteiligungs- oder Kommunikationsform aus Sicht der Immobilienwirtschaft begrüßenswert um die Anliegen der beteiligten Bürger besser im Verfahren einbringen zu können und damit im Vorfeld (proaktiv) bereits bestehende Vorbehalte oder Probleme zu klären und auszuräumen.

Weiterhin hat auch die aus dem Jahr 1990 stammende Baunutzungsverordnung trotz dessen Bewährung in den vergangenen Jahren Verbesserungspotenzial das jedoch ohne Zeitdruck geprüft werden sollte. Entwicklungsmöglichkeiten sollten in Ruhe erörtert werden, wobei dabei eine umfassende fachliche Diskussion und wissenschaftliche Untersuchung zur optimalen Weiterentwicklung der BauNVO im Vorfeld durchzuführen wäre.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die neueren Entwicklungen im Energiebereich, die durch die Entwicklung in Japan befördert wurden, für eine umfassendere Novellierung des BauGB Anlass geben und die Gesetzesnovelle damit deutlich verzögern werden.
 

Autor:
Dr. Christoph Brandenburg
Rechtsanwalt, Partner bei der Taylor Wessing Partnergesellschaft
www.taylorwessing.com
 

Veranstaltungshinweis:
Treffen Sie Dr. Christoph Brandenburg am 18. Mai 2011 beim Handelsimmobilien-Gipfel 2011 in Wiesbaden bei der Praxis-Session: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Risiken in der Projektentwicklung. Mehr Information und das Programm hier.

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